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Patientenrechtegesetz

Die in der Praxis erhobenen Honorare lehnen sich an die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) vom 01.01.1985, in Neuauflage vom 1.1.2002 an.

Da die privaten Krankenversicherungskassen unterschiedliche Tarife haben kann es sein das sie nur den Mindestbetrag der Gebührenordnung erstatten. Dies gilt ebenso für die Beihilfekassen der Länder und des Bundes sowie der Postbeamtenkrankenkasse.  

Nicht alle inzwischen möglichen und etablierten Therapieverfahren sind in der Gebührenordnung von 1985 enthalten. Ich möchte darauf hinweisen das Krankenkassen aufgrund dieser Nichtlistung die hierfür berechneten Gebühren oftmals nicht erstatten. Gesetzliche Krankenkassen erstatten grundsätzlich keine komplementärmedizinischen Behandlungen. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über etwaige Zahlungen oder Zuschüsse.

Das Patientenrechtegesetz verpflichtet mich Sie darüber aufzuklären, dass möglicherweise nicht alles erstattet wird, was ich Ihnen in Rechnung stelle.


Rechtliches

Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.

Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.